Satzung

 

§ 1   Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Schulförderverein der Grundschule Gommern“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist die Grundschule Gommern "Am Weinber", Am Weinberg 7, 39245 Gommern.

§ 2   Zweck und Ziele des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  2. Ziel ist die Projektarbeit an der GS Gommern zu fördern und die Anschaffung von unterrichtsbegleitenden  und freizeitfördernden Materialien und Maßnahmen zu unterstützen, sowie die Grundschule in ihren Aufgaben zu unterstützen. Dazu gehören insbesondere:

           a)   Die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe bei Schulfahrten, Wandertagen,

                 Projekttagen und Klassenfahrten.

           b)   Kontakte zu anderen Vereinen

           c)    Ausstattung und Gestaltung der Grundschule

           d)   Eventuell Zuschüsse für Schülertransporte

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3   Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können rechtsfähige natürliche und juristische Personen werden; wie z.B.

          a)    Eltern und andere Erziehungsberechtigte der Schüler

          b)   Lehrer, Erzieher, Pädagogische und Technische Mitarbeiter der Grundschule

          c)    Ehemalige Lehrer, Erzieher und Schüler

          d)   Freunde und Förderer der Grundschule, die dem Zweck des Vereins dienen wollen

  1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein formloser schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung des Antrages teilt er dem Antragsteller die Gründe mit.
  2. Jedes Mitglied kann zum Monatsende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer aus dem Verein austreten. Die für das Kalenderjahr gezahlten Mitgliedsbeiträge bleiben vom Austritt unberührt.
  3. Bei Vorliegen eines den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigenden Grundes kann der Vorstand des Ausschluss eines Mitgliedes bei einfacher Mehrheit beschließen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Berufung einlegen, über die die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu entscheiden hat. Das Mitglied soll vor endgültiger Entscheidung von der Mitgliederversammlung gehört werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Rechte gegen den Verein, insbesondere Ansprüche an das Vereinsvermögen. Für das Kalenderjahr gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
  5. Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereines oder verstößt es sonst im erheblichen Maße gegen Vereinsinteressen, so ist es möglich, dass der Ausschluss durch vorherige Anhörung erfolgen kann. Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes und ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss des Mitgliedes.
  6. Ein Mitglied wird aus der Mitgliederliste gestrichen, wenn sein Beitragsrückstand mehr als zwei Geschäftsjahre besteht und auf Mahnungen reagiert.
  7. Die Mitgliedschaft endet bei

          a)    Tod des Mitglieds

          b)   Schriftliche Austrittserklärung

          c)    Streichung

          d)   Ausschluss

      8. Durch Beschluss des Vorstandes kann dieser für den Verein Ehrenmitglieder ernennen.

          Die Ehrenmitglieder sind von ihrer Verpflichtung der Beitragszahlung befreit.

 

 

§ 4    Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen laufende Jahresbeiträge. Beitragspflicht besteht für alle Mitglieder in Höhe des durch die Mitgliederversammlung festgelegten Grundbetrages.
  2. Die Beiträge sind jährlich und in einer Summeim Januar des Geschäftsjahres gemäß § 8 (1) auf das Konto des Vereins zu zahlen.
  3. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes ist der Betrag für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen. Egal in welchen Monat das Mitglied eintritt, es ist immer mindestens der Grundbetrag zu zahlen. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes ist der Betrag für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen.
  4. Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft für die Dauer des Zahlungsverzuges. Ist ein Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen in Rückstand, so wird das Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen.

 

§ 5   Organe des Vereins

       Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6   Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Fördervereins von grundsätzlicher Bedeutung. Sie registriert alle Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und genießt aktives und passives Wahlrecht. Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung des Vereins. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

          a)    Aufstellen von Richtlinien für die Arbeit des Schulfördervereins

          b)   Entgegenahme des Geschäftsberichtes

          c)    Entlastung des Vorstandes

          d)   Wahl des Vorstandes

          e)   Bestellung von zwei Revisoren (Kassenprüfung)

          f)    Die Höhe des Mitgliedsbeitrages festlegen und seine Fälligkeit

          g)   Die Berichte des Vorstandes entgegenzunehmen

          h)   Den Verein aufzulösen

          i)     Eine Satzungsänderung zu beschließen

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal in der Wahlperiode statt. Der Vorstand kann die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Fördervereins dies unter Angabe des Grundes verlangen oder aus Vereinsinteressen. Dem Verlangen nach Einberufung durch die Mitglieder muss der Vorstand innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Beantragung entsprechen, bei Berufung nach § 3 (4) innerhalb von zwei Monaten.
  2. Der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, lädt die Mitglieder der Fördervereins mindestens zwei Wochen (ordentliche Mitgliederversammlung) bzw. eine Woche (außerordentliche Mitgliederversammlung) vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu der Versammlung ein.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt bei einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung oder Vertretung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit den gleichen Tagesordnungspunkten einzuberufen, diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist  in der erneuten Einladung gesondert hinzuweisen.
  5. Über die Mitgliederversammlung und ihre Ergebnisse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 7   Vorstand

  1. Der Vorstand nimmt die laufenden Angelegenheiten des Fördervereins  unter Beachtung der von der Mitgliederversammlung aufgestellten Richtlinien wahr. Er beschließt insbesondere über die Verwendung der Geldmittel des Fördervereins. Er ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
  2. Der Vorstand besteht aus:

          -      Dem Vorsitzenden

          -      Dem stellvertretendem Vorsitzenden

          -      Dem Geschäftsführer (Kassenwart)

          -      Den gewählten Kassenprüfern

          -      Dem Schriftführer

Der Vorsitzende vertritt den Verein allein, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer vertreten den Verein jeweils gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Der Vorstand, und hier speziell der Vorsitzende, kann sich zur Bewältigung der Aufgaben und für beratende Tätigkeiten zwei ehrenamtliche Beisitzer wählen. Diese Beisitzer müssen nicht Mitglied des Vereins sein und können vom Vorsitzenden  frei gewählt werden.

  1. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft den Vorstand bei Bedarf oder auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder  erschienen sind.
  2. Die Neuwahl der Mitglieder des Vorstandes findet alle zwei Jahre statt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so ist für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung seine Nachfolge durch Beschluss des Vorstandes zu regeln; erforderlichenfalls ernennt der Vorstand für diesen Zeitraum ein weiteres Mitglied zum kommissarischen Vorstandsmitglied. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung wählt dann den Nachfolger des ausgeschiedenen Mitgliedes für dessen restliche Amtsdauer.
  5. Über Geldmittel des Vereins kann der Vorstand nur gemeinsam verfügen. Eine Ausnahme besteht über Geldmittel im Wert bis zu 250 €. Bis zu dieser Summe kann jedes Mitglied des Vorstandes allein und unabhängig zum Zwecke des Vereins verfügen. Mit Zustimmung des Vorstandes kann ein Mitglied des Vorstandes auch über größere Summen verfügen.

 

§ 8   Verwaltung des Vereinsvermögens

  1. Die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem Geschäftsführer (Kassenwart). Er sammelt die Beiträge und Spenden ein und verbucht Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen, Spenden, Einnahmen aus Veranstaltungen usw.) und Ausgaben (Lehrfahrten, Auszeichnungen oder Preise, Lehrmittel usw.). Der Geschäftsführer ist verpflichtet den Vorstand regelmäßig über das Vermögen des Vereins Bericht zu erstatten.
  2. Die für die Schule angeschafften Gegenstände bleiben Eigentum des Vereins.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Der Vorstand nimmt seine Aufgaben ehrenamtlich wahr. Für bare Auslagen wird Ersatz nach den von der Mitgliederversammlung zu beschließenden pauschalen Grundsätzen geleistet.

 

§ 9   Geschäftsjahr und Geschäftsbericht

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Nach Abschluss des Geschäftsjahres stellt der Geschäftsführer (Kassenwart) einen schriftlichen Geschäftsbericht auf. Der Bericht muss enthalten:

          a)    Die Zahl der Mitglieder am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres;

          b)   Ein Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben im Laufe des Geschäftsjahres und

          c)    Das verfügbare Vereinsvermögen.

  1. Vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung haben zwei Revisoren die Kassenführung und die Vermögensverwaltung zu prüfen und das Ergebnis im Geschäftsbericht schriftlich zu vermerken. Der Geschäftsbericht und der Bericht der Revisoren werden auf der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Jedes Mitglied des Fördervereins kann den Geschäftsbericht einsehen.

 

§ 10  Auflösung des Schulfördervereins

  1. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit aller Mitglieder die Auflösung des Fördervereins beschließen. Es muss jedoch mindestens die Hälfte der eingeschriebenen Mitglieder des Fördervereins anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, so muss (bei Antrag auf Auflösung) innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Auch hier ist  eine 2/3 Mehrheit bei Auflösung erforderlich. Hierauf ist in der erneuten Einladung gesondert hinzuweisen.
  2. Bei einer Auflösung des Schulfördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen an den Schulträger der Grundschule mit der Auflage, es für diese Grundschule zu verwenden. Die Existenz des Vereins ist abhängig von Bestehen der Grundschule oder einer seiner direkten Nachfolgeeinrichtungen in Gommern.

 

§ 11  Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder künftig in sie aufgenommene Bestimmungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Maßgeblichkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, falls sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksam oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Auffüllung der Regelungslücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Gründer des Vereins gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt haben würden, sofern sie bei der Festlegung oder bei der späteren Änderung der Satzung den Punkt bedacht hätten.

 

§ 12  Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt mit Beschluss am 02.03.2015 in Kraft.
  2. Als Gründungsdatum gilt das Datum (1.2.2001) der Unterschriftsleistung der Gründungsmitglieder.

Satzung

 

§ 1   Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Schulförderverein der Grundschule Gommern“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist die Grundschule Gommern, Am Weinberg 7, 39245 Gommern.

§ 2   Zweck und Ziele des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  2. Ziel ist die Projektarbeit an der GS Gommern zu fördern und die Anschaffung von unterrichtsbegleitenden  und freizeitfördernden Materialien undMaßnahmen zu unterstützen, sowie die Grundschule in ihren Aufgaben zu unterstützen. Dazu gehören insbesondere:

           a)   Die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe bei Schulfahrten, Wandertagen,

                 Projekttagen und Klassenfahrten.

           b)   Kontakte zu anderen Vereinen

           c)    Ausstattung und Gestaltung der Grundschule

           d)   Eventuell Zuschüsse für Schülertransporte

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3   Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können rechtsfähige natürliche und juristische Personen werden; wie z.B.

          a)    Eltern und andere Erziehungsberechtigte der Schüler

          b)   Lehrer und Erzieher der Grundschule

          c)    Ehemalige Lehrer, Erzieher und Schüler

          d)   Freunde und Förderer der Grundschule, die dem Zweck des Vereins dienen wollen

  1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein formloser schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung des Antrages teilt er dem Antragsteller die Gründe mit.
  2. Jedes Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer aus dem Verein austreten. Die für das Kalenderjahr gezahlten Mitgliedsbeiträge bleiben vom Austritt unberührt.
  3. Bei Vorliegen eines den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigenden Grundes kann der Vorstand des Ausschluss eines Mitgliedes bei einfacher Mehrheit beschließen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Berufung einlegen, über die die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu entscheiden hat. Das Mitglied soll vor endgültiger Entscheidung von der Mitgliederversammlung gehört werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Rechte gegen den Verein, insbesondre Ansprüche an das Vereinsvermögen. Für das Kalenderjahr gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
  5. Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereines oder verstößt es sonst im erheblichen Maße gegen Vereinsinteressen, so ist es möglich, dass der Ausschluss durch vorherige Anhörung erfolgen kann. Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes und ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss des Mitgliedes.
  6. Ein Mitglied wird aus der Mitgliederliste gestrichen, wenn sein Beitragsrückstand mehr als ein ganzes Geschäftsjahr besteht.
  7. Die Mitgliedschaft endet bei

          a)    Tod des Mitglieds

          b)   Schriftliche Austrittserklärung

          c)    Streichung

          d)   Ausschluss

      8. Durch Beschluss des Vorstandes kann dieser für den Verein Ehrenmitglieder ernennen.

          Die Ehrenmitglieder sind von ihrer Verpflichtung der Beitragszahlung befreit.

 

 

§ 4    Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen laufende Jahresbeiträge. Beitragspflicht besteht für alle Mitglieder in Höhe des durch die Mitgliederversammlung festgelegten Grundbetrages.
  2. Die Beiträge sind jährlich und in einer Summe mit Beginn des ersten Schultages des Geschäftsjahres gemäß § 8 (1) auf das Konto des Vereins zu zahlen.
  3. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes ist der Betrag für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen.
  4. Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft für die Dauer des Zahlungsverzuges. Ist ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand, so wird das Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen.

 

§ 5   Organe des Vereins

       Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6   Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Fördervereins von grundsätzlicher Bedeutung. Sie registriert alle Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und genießt aktives und passives Wahlrecht. Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung des Vereins. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

          a)    Aufstellen von Richtlinien für die Arbeit des Schulfördervereins

          b)   Entgegenahme des Geschäftsberichtes

          c)    Entlastung des Vorstandes

          d)   Wahl des Vorstandes

          e)   Bestellung von zwei Revisoren (Kassenprüfung)

          f)    Die Höhe des Mitgliedsbeitrages festlegen und seine Fälligkeit

          g)   Die Berichte des Vorstandes entgegenzunehmen

          h)   Den Verein aufzulösen

          i)     Eine Satzungsänderung zu beschließen

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Der Vorstand kann die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Fördervereins dies unter Angabe des Grundes verlangen oder aus Vereinsinteressen. Dem Verlangen nach Einberufung durch die Mitglieder muss der Vorstand innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Beantragung entsprechen, bei Berufung nach § 3 (4) innerhalb von zwei Monaten.
  2. Der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, lädt die Mitglieder der Fördervereins mindestens zwei Wochen (ordentliche Mitgliederversammlung) bzw. eine Woche (außerordentliche Mitgliederversammlung) vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu der Versammlung ein.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt bei einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung oder Vertretung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit den gleichen Tagesordnungspunkten einzuberufen, diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist  in der erneuten Einladung gesondert hinzuweisen.
  5. Über die Mitgliederversammlung und ihre Ergebnisse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 7   Vorstand

  1. Der Vorstand nimmt die laufenden Angelegenheiten des Fördervereins  unter Beachtung der von der Mitgliederversammlung aufgestellten Richtlinien wahr. Er beschließt insbesondere über die Verwendung der Geldmittel des Fördervereins. Er ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
  2. Der Vorstand besteht aus:

          -      Dem Vorsitzenden

          -      Dem stellvertretendem Vorsitzenden

          -      Dem Geschäftsführer (Kassenwart)

          -      Kassenprüfer

          -      Einem Schriftführer

Der Vorsitzende vertritt den Verein allein, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer vertreten den Verein jeweils gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Der Vorstand, und hier speziell der Vorsitzende, kann sich zur Bewältigung der Aufgaben und für beratende Tätigkeiten zwei ehrenamtliche Beisitzer wählen. Diese Beisitzer müssen nicht Mitglied des Vereins sein und können vom Vorsitzenden  frei gewählt werden.

  1. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft den Vorstand bei Bedarf oder auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder  erschienen sind.
  2. Die Neuwahl der Mitglieder des Vorstandes findet alle zwei Jahre statt. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.
  3. Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so ist für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung seine Nachfolge durch Beschluss des Vorstandes zu regeln; erforderlichenfalls ernennt der Vorstand für diesen Zeitraum ein weiteres Mitglied zum kommissarischen Vorstandsmitglied. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung wählt dann den Nachfolger des ausgeschiedenen Mitgliedes für dessen restliche Amtsdauer.
  5. Über Geldmittel des Vereins kann der Vorstand nur gemeinsam verfügen. Eine Ausnahme besteht über Geldmittel im Wert bis zu 250 €. Bis zu dieser Summe kann jedes Mitglied des Vorstandes allein und unabhängig zum Zwecke des Vereins verfügen. Mit Zustimmung des Vorstandes kann ein Mitglied des Vorstandes auch über größere Summen verfügen.

 

§ 8   Verwaltung des Vereinsvermögens

  1. Die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem Geschäftsführer (Kassenwart). Er sammelt die Beiträge und Spenden ein und verbucht Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen, Spenden, Einnahmen aus Veranstaltungen usw.) und Ausgaben (Lehrfahrten, Auszeichnungen oder Preise, Lehrmittel usw.). Der Geschäftsführer ist verpflichtet den Vorstand regelmäßig über das Vermögen des Vereins Bericht zu erstatten.
  2. Die für die Schule angeschafften Gegenstände bleiben Eigentum des Vereins.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Der Vorstand nimmt seine Aufgaben ehrenamtlich wahr. Für bare Auslagen wird Ersatz nach den von der Mitgliederversammlung zu beschließenden pauschalen Grundsätzen geleistet.

 

§ 9   Geschäftsjahr und Geschäftsbericht

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Nach Abschluss des Geschäftsjahres stellt der Geschäftsführer (Kassenwart) einen schriftlichen Geschäftsbericht auf. Der Bericht muss enthalten:

          a)    Die Zahl der Mitglieder am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres;

          b)   Ein Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben im Laufe des Geschäftsjahres und

          c)    Das verfügbare Vereinsvermögen.

  1. Vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung haben zwei Revisoren die Kassenführung und die Vermögensverwaltung zu prüfen und das Ergebnis im Geschäftsbericht schriftlich zu vermerken. Der Geschäftsbericht und der Bericht der Revisoren werden auf der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Jedes Mitglied des Fördervereins kann den Geschäftsbericht einsehen.

 

§ 10  Auflösung des Schulfördervereins

  1. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit aller Mitglieder die Auflösung des Fördervereins beschließen. Es muss jedoch mindestens die Hälfte der eingeschriebenen Mitglieder des Fördervereins anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, so muss (bei Antrag auf Auflösung) innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Auch hier ist  eine 2/3 Mehrheit bei Auflösung erforderlich. Hierauf ist in der erneuten Einladung gesondert hinzuweisen.
  2. Bei einer Auflösung des Schulfördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen an den Schulträger der Grundschule mit der Auflage, es für diese Grundschule zu verwenden. Die Existenz des Vereins ist abhängig von Bestehen der Grundschule oder einer seiner direkten Nachfolgeeinrichtungen in Gommern.

 

§ 11  Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder künftig in sie aufgenommene Bestimmungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Maßgeblichkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, falls sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksam oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Auffüllung der Regelungslücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Gründer des Vereins gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt haben würden, sofern sie bei der Festlegung oder bei der späteren Änderung der Satzung den Punkt bedacht hätten.

 

§ 12  Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt mit Beschluss am 01.02.2001 in Kraft.
  2. Als Gründungsdatum gilt das Datum der Unterschriftsleistung der Gründungsmitglieder.
Schulfoerderverein der Grundschule Gommern e.V. 0